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Hier die aktuellen Vereinsnews:   

Verletzung des Markenrechtes ist teuer

Posted by Josef Frensch (josef frensch) on 25.07.2010
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Thema Markenrecht

„Ballermann"-Party kann teuer werden!

Alexander (*) schloss die Tür zum Vereinsheim auf. Schnell noch die Post durchschauen, dann zum Training und ab nach Hause auf die Couch. „Perfekt", dachte er sich und freute sich auf den bevor-stehenden Abend.

Die bis dahin gute Laune des Geschäftsführers änderte sich schlagartig, als er den Brief einer An-waltskanzlei aufmachte und die ersten Zeilen las: Offensichtlich hatte die „Ballermann"-Party, die der Verein vor drei Wochen veranstaltet hatte, gegen das so genannte „Markenrecht" verstoßen. Den Namen „Ballermann" habe sich eine Firma beim Deutschen Patent- und Markenamt in München (www.dpma.de

) schützen lassen und das sei auch in der Registrierung bei Denic (Denic.de/whois) eingetragen.

Quelle: aragvid-arag 07/10

*Name von der Redaktion geändert

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Der Verein von Alexander wurde in dem Schreiben aufgefordert, Angaben über die abgelaufene Ver-anstaltung zu machen, insbesondere über die Zahl der Besucher, über den Verein selbst und über die Gewinnverwendung. Weiterhin forderte die Anwaltskanzlei den Verein auf, nachträglich eine Lizenz für die Verwendung des Namens zu erwerben und auch eine Unterlassungserklärung ab-zugeben, in Zukunft keine Veranstaltung mehr unter diesem Namen durchzuführen. Den Gegens-tandswert hatten die Anwälte mit 25.000,- EUR angesetzt und dem Brief auch gleich eine entspre-chende Gebührenforderung beigefügt. „Der Verein könne aber beruhigt sein, eine „Strafe" sei nicht zu zahlen", stand im letzten Satz. „Weil es sich ja hier nicht um ein strafrechtliches Geschehen han-dele, sondern um eine rein Marken und zivilrechtliche Angelegenheit."

Was die versicherungsrechtliche Seite angeht, so kann sich der Sport-Haftpflichtversicherer im Rahmen der Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung ausschließlich mit dem Anspruch auf ent-gangene Lizenzgebühren und den damit in Zusammenhang stehenden Anwaltskosten befassen, nicht aber mit der geforderten Unterlassungserklärung. Für die Abwehr von Unterlassungsansprü-chen besteht kein Versicherungsschutz – auch nicht in der Rechtsschutzversicherung -, da es sich nicht um gesetzliche Schadenersatzansprüche privatrechtlicher Natur handelt. Alexander hatte vor-her noch nie etwas von einem Markenrecht gehört und wäre nie auf den Gedanken gekommen, dass der Name „Ballermann" geschützt ist und die Verwendung dieses Namens nur gegen den Erwerb einer Lizenz für eigene Zwecke verwendet werden darf. Tatsächlich hatten Alexander und seine Kol-legen aus dem Organisationskomitee schon während der Party beschlossen, dass man sie auf jeden Fall im Sommer wiederholen wolle.

Mittlerweile haben sich Alexander und sein Team einen anderen Namen für die nächste Party einfal-len lassen und vor allen Dingen auch beim Deutschen Patent- und Markenamt geprüft, ob sich je-mand die Rechte daran gesichert hat. Dabei konnten sie feststellen, dass es eine Menge geschützter Namen gibt, auch für Sportveranstaltungen und Kurse.

Prüfen Sie unbedingt, ob der Name, den Sie sich für von Ihnen angebotene Aktivitäten ausgesucht haben, frei und ohne Lizenz verwendet werden darf, damit’s im Nachhinein kein böses Erwachen gibt. Die Prüfung kann hier vorgenommen werden.

Last changed: 25.07.2010 at 12:46

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